Satzung

SATZUNG des Kreisjugendring Mittelsachsen e.V.

§ 1 Name, Selbstverständnis, Grundsätze

(1) Der Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. ist eine eigenständige, auf demokratischer Grundlage gebildete Vereinigung von Kinder- und Jugendverbänden, -organisationen, -gruppen und anderen gemeinnützigen Organisationsformen des Landkreises Mittelsachsen. Er arbeitet im Landkreis Mittelsachsen und hat seinen Sitz in Frankenberg.

(2)Der Name lautet: Kreisjugendring Mittelsachsen e.V.

(3) Der Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. ist ein freiwilliger, parteienunabhängiger Arbeitskreis von im Absatz 1 genannten Kinder- und Jugendvereinigungen, die im Landkreis Mittelsachsen wirksam werden.

(4) Unter Wahrung und Achtung der Selbständigkeit arbeiten sie eng zusammen,
 – um dem Wohl der Kinder und Jugendlichen und ihrem Handeln im Landkreis Mittelsachsen, der Kinder- und Jugendarbeit und Initiativen, die von ihr ausgehen, zu dienen und deren Interessen wahrzunehmen,

– um gemeinsame Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten und Ergebnisse der Arbeit im Landkreis  Mittelsachsen vorzustellen,

– um den Aufbau und die beständige Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis Mittelsachsen zu fördern.

(5) Grundlage der Zusammenarbeit ist Toleranz und gegenseitige Achtung, unabhängig von politischen, religiösen und weltanschaulichen Unterschieden sowie ohne  Ansehen des Geschlechts, der Abstammung oder Herkunft der Mitglieder des Kreisjugendrings.

(6) Die Mitgliedsorganisationen setzen sich verantwortungsvoll für junge Menschen im Geist von Demokratie und Toleranz ein. Sie tragen zur kulturellen und sozialen Bildung unter Kindern und Jugendlichen bei.


§ 2 Ziele und Aufgaben

 (1) Alle Mitglieder des Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. verpflichten sich, dem Wohl der gesamten Kinder und Jugendlichen des Landkreises Mittelsachsen zu dienen. Dabei wird die Selbständigkeit und Eigenart der Mitglieder gewahrt.

(2) Der Kreisjugendring hält die Verbindung zu anderen Jugendringen, besonders zum Kinder- und Jugendring Sachsen e.V. und zum Netzwerk der Stadt- und Kreisjugendringe Sachsens.

(3) Hauptaufgaben:
– Förderung der Kinder und Jugendlichen, insbesondere ihres sozialen und demokratischen Verhaltens, ihrer politischen Bildung, des Sports und der kulturellen Interessen junger Menschen.

– Vertretung der Kinder und Jugendlichen und der Interessen der Kinder- und Jugendvereinigungen  gegenüber der Öffentlichkeit und den entsprechenden kommunalen und politischen Gremien, sowie anderen Entscheidungsträgern.

– Förderung interkultureller Kompetenzen Kinder und Jugendlicher

– Förderung direkter Beteiligungsmöglichkeiten Kinder und Jugendlicher

– Aktive Mitarbeit in Gremien der Kinder- und Jugendarbeit/Kinder- und Jugendpolitik.

– Der Kreisjugendring arbeitet maßgeblich an der Verteilung der Mittel für Kinder- und Jugendarbeit und an   der Fortschreibung des Jugendhilfeplans des Landkreises Mittelsachsen mit.

 – Qualitätssicherung der Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis  Mittelsachsen durch Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen

Der Kreisjugendring greift dabei nicht in das Eigenleben der Kinder- und Jugendvereine ein.


§ 3 Gemeinnützigkeit und Eigentum

(1) Der Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verpflichtet. Er ist selbstlos tätig und  verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Mittel des Vereins.

(3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes bestehen keine Ansprüche an das Vermögen des Kreisjugendrings.

(4) Bei Auflösen des Vereins nach § 10 dieser Satzung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(5) Das Vermögen des Kreisjugendrings besteht aus von seinen Mitteln errichteten Anlagen, Sachen und sonstigen Vermögenswerten, staatlichen Zuschüssen, Schenkungen, Spenden und sonstigen Einnahmen.

(6) Diese Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. ist freiwillig.

(2) Mitglied können alle unter § 1 dieser Satzung Genannten werden.

(3) Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt mit schriftlichem Antrag, aus dem Name, Anschrift und Ansprechpartner des Vereins hervorgeht und mit inhaltlichen Konzepten zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Territorium. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird, wird von der Mitglieder- versammlung jeweils für ein Geschäftsjahr getroffen. Falls Mitgliedsbeiträge erhoben werden, sind diese innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung fällig.

(5) Der Austritt aus dem Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. kann jederzeit erfolgen. Er ist durch das zuständige Organ des Mitgliedes, dem Vorstand des Kreisjugendrings schriftlich zu erklären. Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr werden einbehalten. Die Mitgliedschaft erlischt bei Selbstauflösung der betreffenden Jugendorganisation.

(6) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die einzuberufende Vollversammlung endgültig, nachdem das betroffene Mitglied zu dem Antrag gehört wurde. Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Vertreter/innen der Vollversammlung zustimmen. Das betroffene Mitglied hat kein Stimmrecht.

§ 5 Organe

(1) Organe des Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. sind:

a) die Vollversammlung
b) der Vorstand


§ 6 Vollversammlung

(1) Das oberste Organ des Kreisjugendrings Mittelsachsen e.V. ist die Vollversammlung.

(2) Sie setzt sich zusammen aus den Vertretern der Mitgliedsorganisationen und dem Vorstand.

(3) Mitgliedsorganisationen mit bis zu 50 Mitgliedern haben eine Stimme,
     Mitgliedsorganisationen mit über 50 bis 500 Mitglieder haben zwei    
     Stimmen.
     Mitgliedsorganisationen mit über 500 Mitgliedern haben drei Stimmen.
     Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(4) Die Vollversammlung entscheidet bei Abstimmung, Beschlussfassung und Wahlen mit einfacher Mehrheit.

(5) Zu den Aufgaben der Vollversammlung gehören insbesondere:
a) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes und der Arbeitsgruppen,
b) die Entgegennahme der Kassen- und Kassenprüfungsberichte,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorstandes,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Vertreter,
f) Beschlussfassung über den Haushaltplan,
g) Die Vollversammlung wählt in jedem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.

(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie mindestens 6 Wochen vor dem Termin durch Einladung in Textform, mit Angabe der Tagesordnung, einberufen worden ist.

(7) Auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder kann eine außerordentliche Vollversammlung innerhalb von 28 Kalendertagen und unter Vorlage einer Tagesordnung einberufen werden.

(8) Die Vollversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Von den Vollversammlungen sind Protokolle anzufertigen und vom Protokollanten zu unterschreiben, sowie vom Vorstandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.

§ 7 Der Vorstand

 (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
       a) der oder dem Vorsitzenden,
       b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
       c) dem oder der Kassenwart/ Kassenwartin,
       d) bis zu fünf Beisitzern

(2) Die/der Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzenden sind einzeln vertretungsberechtigt (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Im Innenverhältnis müssen sich die Vertreter an die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes halten.

Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Zur Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben kann der Vorstand hauptamtliche Kräfte einsetzen.

(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Vollversammlung für vier Jahre. Die Wahl erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag einer/eines Delegierten muss eine geheime Abstimmung erfolgen.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, wählt die Vollversammlung ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit.   

(5) Der Vorstand trifft alle für den Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. wichtige Entscheidungen im Rahmen der Satzung und führt die Geschäfte des Vereins. Er kann die laufenden Geschäfte nach Beschluss der Vollversammlung an einen Geschäftsführer übertragen.

(6) Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens einmal im Quartal. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen.

(7) Bei Abstimmungen im Vorstand ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag vertagt.   

 

§ 8 Arbeitsgruppen

Die Vollversammlung und/ oder der Vorstand können zur Erledigung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeitsgruppen bestehen aus freiwilligen Delegierten des Kreisjugendrings und anderen Personen. Sie wählen aus ihren Reihen einen Sprecher der gegenüber der Vollversammlung und/ oder dem Vorstand einen Arbeitsbericht abzugeben hat.


§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 10 Auflösung des Kreisjugendrings

(1) Die Auflösung des Kreisjugendring Mittelsachsen e.V. kann nur auf einer dazu einberufenen Vollversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisjugendrings erfolgen. Die Zustimmung der nichtanwesenden Mitglieder muss schriftlich vorliegen.

(2) Das Vermögen des Kreisjugendrings fällt bei seiner Auflösung der Jugendarbeit im Landkreis Mittelsachsen zu.

(3) Die auflösende Vollversammlung benennt die Liquidatoren.